Widerprüche für Kinder und betreute Personen

Ein Jugendlicher über 15 Jahre kann selbst widersprechen und sich dabei auf § 36 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) berufen. Schon mit 14 Jahren kann widersprechen, wer in der Berufsausbildung ist und eigenständig Mitglied der Krankenversicherung ist, das ergibt sich aus § 113 BGB .

Bei Kindern empfehlen wir, dass für das Kind die Erziehungsberechtigten einen Widerspruch erklären. Wenn das Kind lesen und schreiben kann, kann es auch selbst widersprechen. Es ist zu befürchten, dass die Krankenkasse das erst anerkennt, wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen. 

Wenn eine Person einen Vertreter hat, oder eine gesetzliche Betreuung gerichtlich angeordnet ist, mit Verantwortung für die Gesundheitsversorgung, können meistens beide widersprechen. Der Einfachheit halber reden wir anschließend von Kindern. Wenn nicht die betroffene Person widerspricht, können Sie im Generator für Kinder auch Betreuung oder Vertretung auswählen und die Texte damit anpassen. 

Mit Hilfe unserer Generatoren können Sie folgende Widersprüche bei der  Krankenkasse Ihres Kindes einreichen: 

1. Im Namen des Kindes widersprechen Sie der elektronischen Patientenakte (ePA) insgesamt.

2.  Sie widersprechen für das Kind der Auswertung seiner Abrechnungsdaten durch dessen  Krankenkasse, die daraus persönliche Mitteilungen zu seinen Gesundheitsrisiken erstellen möchte. Dieser Widerspruch ist  unabhängig von der ePA.

Wir empfehlen die Widersprüche 1 und 2. 

Sie möchten für das Kind nicht der gesamten ePA widersprechen? Dann können Sie immer noch 

3. dem Einstellen der Abrechnungsdaten der Krankenkassen in die ePA des Kindes widersprechen, und

4. der Weitergabe der Gesundheitsdaten des Kindes an das Forschungsdatenzentrum widersprechen.

Oder beides.